Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/030

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


das Gesetz vom 6. Juni 1853 (Artikel 22), die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr, resp. das Gesetz vom 10. September 1878 (Artikel 4 pos. 4], die Landes-Brandversicherungs-Anstalt betr.;
die Verordnung und das Regulativ vom 30. October 1851, sowie der Nachtrag zu letzterem vom 30. September 1856, die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern betr.;
die Verordnung vom 9. August 1852, Phosphorzündhölzer-Fabriken betr.;
das Gesetz vom 20. Februar 1853, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betr.,
und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen, lithographirtes Ausschreiben vom 20. Mai 1853, Nr. 24 von 1854 und Nr. 25 von 1857, insoweit jenes Gesetz und diese Bestimmungen nicht durch die deutsche Gewerbeordnung und ihre Ausführungs-Verordnung vom 1. November 1869 modificirt worden sind;
die Verordnung vom 4. August 1857, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betr., und die darauf bezügliche Bekanntmachung vom 3. Juli 1860, insoweit solche durch die vom Bundesrathe des Deutschen Reichs erlassenen "Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln" vom 29. Mai 1871 nicht modificirt worden sind, (vergl. lithographirtes Ministerial-Ausschreiben vom 15. November 1873 zu Nr. 11579);
das Gesetz resp. die Verordnung vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr., und das zur Ausführung derselben erlassene Ministerial-Amtsblatt Nr. 15 vom 20. October 1868.
§ 2.

      Die allgemeine Bauordnung behandelt nur die im öffentlichen Interesse getroffenen Beschränkungen der Baubefugniß. Die dem Privatrechte angehörigen nachbarrechtlichen Beschränkungen bleiben dadurch im Allgemeinen unberührt; zu vergleichen ist jedoch Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 letzter Absatz und Artikel 47.

Zu Artikel 2.
§ 3.

      Insoweit in Gesetzen oder Verordnungen die auf das Bauwesen bezüglichen Fragen eine bestimmte Regelung finden, ist eine anderweite Regelung in Ortsstatuten oder Localpolizeireglements ausgeschlossen. Bestimmungen in Ortsstatuten oder Localpolizeireglements treten daher dann außer Wirksamkeit, wenn späterhin durch Gesetz oder allgemeine Landesverordnung über denselben Punkt etwas Anderes unbedingt vorgeschrieben wird.