Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/065
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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unverhältnißmäßig theuer aus größerer Entfernung bezogen werden müssen. Die Zulässigkeit dieser erleichterten Bauart kann durch Polizei-Reglement auch für ganze Kreise oder Theile derselben bestimmt werden.
Der Verputz des Fachwerks, wo solcher verlangt wird, muß mindestens 25 Millimeter dick sein, sofern nicht im einzelnen Falle besondere Umstände Weiteres fordern. Dem Verputze ist bei Fachwerk, welches mit gebrannten Steinen ausgemauert ist, gleichzuachten, wenn die Ausmauerung sorgfältig in den Fugen verstrichen und das Riegelholz mit einem feuersicheren guten Anstrich versehen wird. Anstatt des Verputzes können die Außenseiten der Gebäude auch mit Schiefer oder einem anderen feuersicheren Material verkleidet werden.
§ 66.
Der Art. 44 gibt nur Beispiele von ortsstatutarischen Bestimmungen über das Material und die Construction der Umfangswände. Es können aber hierüber auch noch andere von den allgemeinen Vorschriften abweichende, beziehungsweise das gesetzliche geringste Maß überschreitende Bestimmungen durch Ortsstatut erlassen werden.
§ 67.
Bei Messung der Entfernung von Gebäuden zur Beurtheilung ihrer Feuersicherheit (Art. 45 ff.) kommt der Abstand von Wand zu Wand, beziehungsweise bis zur Eigenthumsgrenze in Betracht. Straßen und Wasserläufe sind in den Abstand einzurechnen, wenn Sicherheit gegen deren Ueberbauung besteht. Bei nicht paralleler Stellung der Gebäude gilt deren kürzeste Entfernung als Abstand.
Brandmauern müssen von Bruch-, Back- oder Lehmsteinen ausgeführt werden. Die Stärke derselben ist im einzelnen Falle, unter Berücksichtigung der Höhe der Gebäude, des Baumaterials, der Verbindung, in der die betreffenden Mauern mit anderen stehen, der Bestimmung der Gebäude und der Construction der Decken festzusetzen.
In gewöhnlichen Wohn- und Oeconomie-Gebäuden sollen Brandmauern von Bruchsteinen wenigstens 45 Centimeter, von Lehmsteinen 40 Centimeter und von Backsteinen 25 Centimeter unter Dach stark sein. Bei mehr als ein Stock Höhe müssen dieselben nach unten, von Gebälk zu Gebälk, verhältnißmäßige, wenigstens 7 Centimeter starke Zusätze in der Dicke