Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/070

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Techniker empfehlen, eventuell aber auch ein Kreisbauaufseher bestimmt werden können.

Zu Artikel 63.
§ 81.

      Das Kreisamt wird sich bei der von ihm auszuübenden Oberaufsicht über das Bauwesen im Kreise in der Regel, und namentlich bei allen wichtigeren Fragen, wohin die Ertheilung der Baubescheide zu rechnen ist, des Beiraths des Kreisbauamts bedienen.

Zu Artikel 64.
§ 82.

      Wird nach Maßgabe des Art. 64 letzter Abs. dem Bürgermeister beziehungsweise Localpolizeibeamten einer Stadt die Ertheilung der Baubescheide übertragen, so hat derselbe auch die damit zusammenhängenden, in den Art. 27, 30 (Abs. 3 und 4), 34, 36, 38 (Abs. 3, 5 und 6), 48, 51, 55, 60, 66, 67 und 80 der Polizeiverwaltungsbehörde vorbehaltenen Functionen auszuüben.
      In den betreffenden Städten ist die Localpolizeibehörde berechtigt, sofern kein besonderer Techniker ihr zur Verfügung steht, sich des technischen Beiraths des städtischen Baumeisters in derselben Weise zu bedienen, wie dies bei dem Kreisamte hinsichtlich des Kreisbaumeisters der Fall ist.
      Zugleich ist diesem Stadtbaumeister ohne Erlaubniß des Bürgermeisters untersagt, sich bei Privatbauten direct oder indirect zu betheiligen, Pläne für solche zu entwerfen oder die Ausführung als verantwortlicher Baumeister (Art. 79) zu leiten.

§ 83.

      Zu einer Hauptänderung eines Gebäudes im Sinne des Art. 64 pos. 2 gehört jede Veränderung in der Construction oder in der Form der nach einer Straße gehenden Seite des Gebäudes.
      Hiernach ist jede Vergrößerung von Gebäuden durch deren Verlängerung oder Verbreiterung längs der Straße, durch Heben und Untermauern, durch Ausführen eines oder mehrerer Stockwerke, eines Kniestocks, Dachstockes oder von sogenannten Mansarden oder Zwerchhäusern, und jede Verkleinerung von Gebäuden durch Verminderung ihrer Länge oder Breite an der Straße, durch Abbruch von einzelnen Theilen, Stockwerken oder Mansarden, sowie auch die Anbringung eines neuen oder die Abänderung eines bestehenden Dachstuhles, als eine Hauptänderung zu betrachten.