Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/095

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[094]
Nächste Seite>>>
[096]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt, den 6. April 1882.



Inhalt: Verordnung und Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben zur Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, verordnet und verordnen wie folgt:

§ 1.

      Alle offenen Fischwasser unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeith.

§ 2.

      Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Samstag bis Sonnenuntergang am darauf folgenden Sonntag.
      Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfangs in offenen Fischwassern untersagt. Unserem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt jedoch vorbehalten, für bestimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht behindert