Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/097

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


       Darmstadt-Wiebelsbach-Heubach befinden, einschließlich der Zuflüsse aus der Gemarkung Heubach;
b) alle übrigen unmittelbaren oder mittelbaren Zuflüsse des Mains, welche sich nördlich der Eisenbahnlinie Mainz-Darmstadt-Höchst und nördlich des Gebiets der Mümling befinden.
C. In der Provinz Oberhessen:
a) die Nidda von der Staatsstraßenbrücke in Nidda an abwärts;
b) die Nidder von der Brücke zwischen Selters und Ranstadt abwärts;
c) die Horloff von der Zellmühle bei Villingen abwärts;
d) die Wetter von der Papierfabrik bei Ober-Bessingen abwärts nebst ihren innerhalb dieser Strecke befindlichen Zuflüssen einschließlich der Usa und deren Zuflüsse;
e) der Seemenbach von der Eisenbahnbrücke bei Büdingen abwärts.
IV. Im Gebiete der Lahn:
a) alle innerhalb des Großherzogthums auf der linken Seite der Lahn mündenden Zuflüsse;
b) die Ohm von der Papiermühle bei Nieder-Ohmen abwärts;
c) die Klein (Gleenbach) mit ihren Zuflüssen.
V. Im Gebiete der Weser:
a) die Antrift vom Einfluss des Göhringerbachs abwärts;
b) die Schwalm vom Einfluß der Eifa abwärts;
c) die Fulda und von deren Zuflüssen die Schlitz.
§ 5.
      Die Winterschonzeit beginnt mit dem 15. October und endigt mit dem 14. December eines jeden Jahres; beide Tage eingeschlossen.
      Folgende Fischwasser unterliegen der Winterschonzeit:
       I. Im Gebiet des Rheins:
A. In der Provinz Rheinhessen:
die Nahe und deren Zuflüsse.
B. In der Provinz Starkenburg:
a) die Weschnitz bis zur Badischen Grenze bei Birkenau und alle Zuflüsse derselben, die sich östlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt befinden [vergl. § 4. II. B. a.);
b) diejenigen Zuflüsse des Winkelbachs, welche sich östlich der Staatsstraße von Heppenheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. B. b.);