Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/097
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Darmstadt-Wiebelsbach-Heubach befinden, einschließlich der Zuflüsse aus der Gemarkung Heubach; | ||||
b) | alle übrigen unmittelbaren oder mittelbaren Zuflüsse des Mains, welche sich nördlich der Eisenbahnlinie Mainz-Darmstadt-Höchst und nördlich des Gebiets der Mümling befinden. | |||
C. | In der Provinz Oberhessen: | |||
a) | die Nidda von der Staatsstraßenbrücke in Nidda an abwärts; | |||
b) | die Nidder von der Brücke zwischen Selters und Ranstadt abwärts; | |||
c) | die Horloff von der Zellmühle bei Villingen abwärts; | |||
d) | die Wetter von der Papierfabrik bei Ober-Bessingen abwärts nebst ihren innerhalb dieser Strecke befindlichen Zuflüssen einschließlich der Usa und deren Zuflüsse; | |||
e) | der Seemenbach von der Eisenbahnbrücke bei Büdingen abwärts. | |||
IV. | Im Gebiete der Lahn: | |||
a) | alle innerhalb des Großherzogthums auf der linken Seite der Lahn mündenden Zuflüsse; | |||
b) | die Ohm von der Papiermühle bei Nieder-Ohmen abwärts; | |||
c) | die Klein (Gleenbach) mit ihren Zuflüssen. | |||
V. | Im Gebiete der Weser: | |||
a) | die Antrift vom Einfluss des Göhringerbachs abwärts; | |||
b) | die Schwalm vom Einfluß der Eifa abwärts; | |||
c) | die Fulda und von deren Zuflüssen die Schlitz. | |||
Die Winterschonzeit beginnt mit dem 15. October und endigt mit dem 14. December eines jeden Jahres; beide Tage eingeschlossen. Folgende Fischwasser unterliegen der Winterschonzeit: | ||||
I. | Im Gebiet des Rheins: | |||
A. | In der Provinz Rheinhessen: die Nahe und deren Zuflüsse. | |||
B. | In der Provinz Starkenburg: | |||
a) | die Weschnitz bis zur Badischen Grenze bei Birkenau und alle Zuflüsse derselben, die sich östlich der Staatsstraße von Weinheim nach Darmstadt befinden [vergl. § 4. II. B. a.); | |||
b) | diejenigen Zuflüsse des Winkelbachs, welche sich östlich der Staatsstraße von Heppenheim nach Darmstadt befinden (vergl. § 4. II. B. b.); |