Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/106
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Nr. 8.
Vollzahlung ist voraus besteuert.
.. .. .. .. den .. .. ten .. .. .. .. .. .. .. .. 18 .. ..
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle)."
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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- dieselben die Form der Erhebung dieser Abgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen, sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Formulare zu Schlußnoten etc., die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Formularen und die Registerführung betreffen, abzuändern bezw. zu ergänzen.
- dieselben die Form der Erhebung dieser Abgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen, sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Formulare zu Schlußnoten etc., die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Formularen und die Registerführung betreffen, abzuändern bezw. zu ergänzen.
Auf Grund dieses Beschlusses wird hierdurch Folgendes bestimmt:
I. Die Bestimmung unter 2 e. der Ausführungsvorschriften zu dem bezeichneten Gesetz (Central-Blatt S. 283 unter A.) erhält folgenden Zusatz:
- "Dieser wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine unter dem Reichsstempel-Abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
- "Dieser wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine unter dem Reichsstempel-Abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
.. .. .. .. den .. .. ten .. .. .. .. .. .. .. .. 18 .. ..
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle)."
II. An die Stelle der nachstehend aufgeführten Bestimmungen der zu I. bezeichneten Ausführungsvorschriften treten die darunter gesetzten Bestimmungen:
1) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 der Ziffer 9:
- "Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht kommenden Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind, unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt auszustellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e. vorzulegen."
- "Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht kommenden Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind, unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt auszustellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e. vorzulegen."
2) An die Stelle des Absatzes 5 daselbst:
- "Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der Vorderseite der- Blatts eine Stempelmarke (Ziffer 10) zudem entsprechenden Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe versieht."
- "Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der Vorderseite der- Blatts eine Stempelmarke (Ziffer 10) zudem entsprechenden Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe versieht."
3] An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 1 der Ziffer 10:
- "Die zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken zu verwendenden Marken sind von der Form und Größe der Postfreimarken."
4) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 daselbst:
- "Die Verwendung der Marken muß außer dem in Ziffer 9 Absatz 5 vorgesehenen Fall in folgender Weise bewirkt werden."
- "Die Verwendung der Marken muß außer dem in Ziffer 9 Absatz 5 vorgesehenen Fall in folgender Weise bewirkt werden."
5) An die Stelle des Eingangs der Ziffer 19:
- "Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempelmarken, sowie für die Reichssteinpelzeichen, mit welchen demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, u. s. w."