Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/120

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[119]
Nächste Seite>>>
[121]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 11.


III. In Strafsachen.
a. In Forst- und Feldrügesachen.
1) Für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes "das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betr." vom 10. Juni 1879
15 Pfennig
(wobei die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen und denselben Beschuldigten oder Haftverbindlichen nur als eine Zustellung gilt).
2) Für eine Zustellung oder Behändigung in dem besonderen Verfahren (Artikel 8 des angeführten Gesetzes), soweit der Angeklagte rechtskräftig zum Kostenersatze verurtheilt wurde,
20 Pfennig,
und sind diese Gebühren, um ihre Auszahlung und Wiedererhebung zu bewirken, in die periodischen Verzeichnisse aufzunehmen.
b. In anderen Strafsachen.
Für eine Zustellung oder Behändigung in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, in der Voruntersuchung und in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung, sowie für eine Behändigung im Hauptverfahren
20 Pfennig,
jedoch in allen diesen Fällen nur, soweit der Angeklagte rechtskräftig zum Kostenersatze verurtheilt wurde und die Kosten nicht wegen aktenmäßiger oder gerichtskundiger Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners sofort ohne Versuch der Beitreibung als uneinbringlich niedergeschlagen wurden, und sind diese Gebühren nach Maßgabe des Ausschreibens Nr. 19 vom 14. October 18?9 auf Grund von Verzeichnissen, welche die Gerichtsdiener vierteljährlich auszustellen haben, zur Auszahlung anzuweisen und behufs ihrer Wiedererhebung in die Kostenverzeichnisse der einzelnen Strafsachen aufzunehmen.

IV. Im besonderen Verfahren.
1) Für eine Behändigung oder eine Benachrichtigung, insbesondere für die Benachrichtigung, daß bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen die Versteigerung nicht zu genehmigen sei, weil kein der Schätzung entsprechender Preis erzielt wurde,
20 Pfennig.
2) Für die Thätigkeit des Gerichtsdieners im Versteigerungstermin bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (in der Provinz Rheinhessen), insbesondere für das Ausrufen,
1 Mark,
und, wenn der Termin mehr als 3 Stunden gedauert hat,
1 Mark 50 Pfennig.