Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/125
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Nr. 11.
§ 6.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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des durch Nachnahme erhobenen Betrags erhebt. Der Gerichtsdiener hat vielmehr die Beträge der für ihn bestimmten Nachnahme-Postanweisungen stets selbst auf der Post abzuholen und zu dem Ende den erforderlichen Antrag bei der Postbehörde zu stellen, soweit dies nicht schon geschehen ist.
Die dienstaufsichtführenden Richter und die Gerichtsschreiber haben die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften geeignet zu überwachen.
Darmstadt, den 26. Mai 1882.
v. Starck.
v. Bechtold.