Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/127

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[126]
Nächste Seite>>>
[128]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 26. Juni 1882.



Inhalt: Gesetz, die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend.



Gesetz,
die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Nachdem die in § 6 Nr. 6 bis 8 des Staatsschulden-Tilgungsgesetzes vom 29. Juni 1821 und die in dem Gesetze vom 20. October 1821 über die Anlegung der Depositen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse gegebenen Bestimmungen bereits, soweit sie die gerichtlichen Hinterlegungen betreffen, durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Civilproceßordnung und Konkursordnung betreffend, und durch Art. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1879, die Ausführung der Deutschen Strafproceßordnung betreffend, eine den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Abänderung erlitten und Wir es für zweckmäßig erkannt haben, jene Bestimmungen auch im Uebrigen auf eine, den jetzigen Verhältnissen angemessene Weise abzuändern, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt: