Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 15.


Das Zeugniß des mit der Beaufsichtigung des Bewerbers bei der Probefahrt beauftragten Steuermanns oder Schiffers wird nebst der Prüfungsverhandlung von dem Hafencommissär der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen vorgelegt, welche Behörde, falls der Bewerber beide Theile der Prüfung bestanden hat, die Ausstellung des Patents als Steuermann, bezw. Floßsteuermann für die betreffende Stromstrecke veranlaßt.

§ 5.

      Die Befugniß zur Ausübung des Steuermannsgewerbes ist auf folgende in den Patenten zu bezeichnenden Stromstrecken beschränkt, die nicht überschritten werden dürfen, nämlich:

       1) für die Steuerleute in Bingen:
      zu Thal auf die Strecke von Bingen bis Caub,
      zu Berg auf die Strecke von Bingen bis Mainz,
2) für die Steuerleute in Mainz:
      zu Thal auf die Strecke von Mainz bis Bingen,
      zu Berg auf die Strecke von Mainz bis Mannheim.

      Es ist außerdem gestattet, daß sich patentisirte Steuerleute an zwischenliegenden Orten zur Dienstleistung für Schiffe niederlassen, welche in dortigen Häfen verkehren.
      Jeder Steuermann, welcher ein Schiff zu Berg oder zu Thal gesteuert hat, darf innerhalb der nächsten 24 Stunden für den Rückweg ein Schiff zur Steuerung übernehmen.

§ 6.

      Die Namen der patentisirten Steuerleute, unter welchen die Schiffer oder Flößer freie Wahl haben, sind in den betreffenden Häfen durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen.

§ 7.

      Der Höchstbetrag der Steuermannslöhne für die einzelnen Stromstrecken wird von der Großherzoglichen Provinzial-Direction Rheinhessen nach Anhörung des Großherzoglichen Hafencommissärs zu Mainz festgesetzt und in den Hafenorten und bedeutenderen Anlandestelle durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht.

§ 8.

      Sobald ein mit seinem Fahrzeug vor dem Hafen des Stationsortes angekommener Schiffer einen anwesenden Steuermann um seine Dienstleistung für die Stromstrecke, für welche er patentisirt ist, anspricht, und den festgesetzten Höchstbetrag des Lohnes zu zahlen sich erbietet, ist der Steuermann verpflichtet, das Steuern des Schiffes zu übernehmen, und kann sich nicht damit entschuldigen, daß er von einem andern Schiffer, dessen Fahrzeug noch nicht vor dem Hafen angelangt ist, vorausbestellt worden sei.