Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


      Bei der Untersuchung von Dampfschiffen ist ferner darauf zu achten, daß der Steuerstuhl, bezw. die Kapitänsbrücke mit der Maschinenkammer durch einen Klingelzug in Verbindung steht oder durch eine andere geeignete Vorrichtung, wodurch der Kapitän oder Steuermann dem Maschinenführer Commando geben kann.
      Wird das Commando durch Zeichen gegeben, so muß sich in der Maschinenkammer ein Plakat befinden, auf dem die Bedeutung jedes Zeichens angegeben ist.
      Dampfschiffe, die nicht ausschließlich nur zum Uebersetzen von Personen oder zum Schleppen auf kleinere Entfernungen dienen sollen, müssen weiter versehen sein:
       a. mit einem guten Fernrohr und zwei Sprachrohren;
b. mit einer der Größe des Schiffes entsprechenden Anzahl von Feuerlösch-Geräthschaften;
e. mit einem ausgerüsteten Rettungsboote;
d. mit einem Nothsteuer;
e. mit einer auf Deck befindlichen Rettungskiste, welche die nothwendigen Rettungsmittel enthält.
      Auf jedem zum Personentransport bestimmten Dampfschiffe müssen mindestens zwei Rettungsleinen mit Korkring auf Deck vorhanden sein.
§ 12.
Bestimmung
von Freibord
und Trag-
fähigkeit.
      Die Commission hat endlich zu bestimmen:
       a. die Linie der größten zulässigen Einsenkung des Schiffes mit Bezug auf die Höhe des für die sichere Fahrt erforderlichen Freibords;
b. mit Bezug auf diese Bestimmung die Ladehöhe und Bodentiefe;
c. die dieser Einsenkung entsprechende Tragfähigkeit des Schiffes nach der Schiffseiche, in Ermangelung einer solchen nach Schätzung auf Grund der Hauptdimensionen: Länge, Breite und Abstand zwischen dem ledigen und dem vollbeladenen Tiefgange.
§ 13.
Bezeichnung
der größten
Einsenkung.
       Die Commission hat die von ihr bestimmte Linie der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 cm Länge, 4 cm Höhe, 2 bis 3 mm Dicke und von hervortretender Farbe (weiß oder gelb auf dunklem, schwarz auf hellem Grunde) zu bezeichnen.
      Diese Bezeichnung erfolgt bei Schiffen, welche in der Linie ihrer zulässigen tiefsten Einsenkung 35 m oder mehr Achsenlänge haben, auf jeder Seite an 3 Stellen (vorn, mittschiffs und hinten); bei Schiffen den geringerer Länge, wenn nicht deren Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an 3 Stellen ausdrücklich beantragen, auf jeder Seite an 2 Stellen (vorn