Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/154
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Ueber die Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Schiffsatteste hat der Vorstand der Commission ein Journal zu führen und die Atteste in chronologischer Reihenfolge mit Nummern zu versehen. Wird an einem Schiffe nur die Anbringung der neuen Einsenkungsklammern nach Maßgabe der Verordnung vom 6. September 1882 bewirkt, so legt das betreffende Commissionsmitglied (§ 4 letzter Abs.) das Schiffsattest mit der durch § 4 der genannten Verordnung vorgeschriebenen, zur Vervollständigung des Attestes erforderlichen Angabe dem Vorstand der Commission zur Eintragung in das Attest vor. | |
Verfahrens. |
Die Kosten des Verfahrens bestehen: |
1. aus den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung; | |
2. aus den Gebühren der Mitglieder der Commission. | |
Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnet: |