Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/197
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung, die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. |
die Belebung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend.
Zur Ausführung der mittelst Bekanntmachung vom 25. September l. J. - Reg.-Bl. Nr. 21 - veröffentlichten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern wird verordnet, was folgt:
Die in dem beigefügten Verzeichniß unter Spalte 1 aufgeführten Subaltern- und Unterbeamtenstellen sind nach Maßgabe der §§ 3-6 der von dem Bundesrath beschlossenen Grundsätze den Militäranwärtern vorbehalten.
Stellen, zu deren Erlangung der Nachweis einer bestandenen Prüfung erforderlich ist, sind mit * bezeichnet. Bezüglich derjenigen Stellen, bei welchen nach §5 4 und 5 der Grundsätze die Besetzung durch Militäranwärter nur zur Hälfte oder in einem anderen Verhältniß erfolgen kann, enthält Spalte 2 die betreffenden Angaben.