Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B074
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende selbstständige Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirthschaft gelten, bezw. den selbstständigen Gewerbtreibenden oder deren Vertretern ob. Aushülfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden.
Die näheren Vorschriften über die von den einzelnen Angabepflichtigen zu machenden Angaben ergeben sich aus den Zählformularen, welche denselben zugestellt werden und auf Grund der Beschlüsse des Bundesraths abgefaßt sind.
Wer die auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882, an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet, oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Vorschriften obliegen, unterliegt der in dem vorbezeichneten Reichsgesetz vom 13. Februar 1882 (§ 5) angedrohten Geldstrafe bis zu dreißig Mark.
Die Großherzoglichen Kreisämter haben die ihnen von den Gemeinden abgelieferten Zählpapiere, soweit thunlich, auf ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, daß die Gemeindebogen ordnungsmäßig aufgestellt, die Controllisten vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörigen Ortschaften übergangen sind; erforderlichen Falls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen.
Die ausgefüllten Zählformulare, mit Einschluß der Controllisten und Gemeindebogen, sind so bald als thunlich, spätestens aber für die Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern bis zum 5. Juli, für größere Gemeinden bis zum 20. Juli 1882, der Großherzoglichen Centralstelle für die Landesstatistik zu übersenden. Der Sendung ist ein Begleitschreiben, welches die Seitens der Großherzoglichen Kreisämter erfolgte Prüfung bestätigt, sowie ein Verzeichniß der betreffenden Gemeinden und eine Nachweisung der zur Umrechnung von Flächenangaben, die in altem ortsüblichem Maaße gemacht sein sollten, auf Hektar und Ar erforderlichen Reductionszahlen beizufügen. Die Großherzogliche Centralstelle für die Landesstatistik kann sich mit den Großherzoglichen Kreisämtern für einzelne Fälle, in denen größere Städte oder Gemeinden eine eingehendere Prüfung oder Bearbeitung der Zählformulare vorzunehmen wünschen, über längere Fristen für die Einlieferung der Zählpapiere verständigen.
Die für die Erhebung und Bearbeitung des Urmaterials erforderlichen weiteren Anordnungen und Bekanntmachungen werden von der Großherzoglichen Centralstelle für die Landesstatistik erlassen.
Darmstadt, den 5. Mai 1882.
v. Starck.