Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Beilage Nr. 27.



Bekanntmachung,
die Erlassung einer neuen Arzneimitteltaxe für die Apotheken des Großherzogthums betreffend.

      Die Einführung der Pharmacopoea Germanica, editio altera, hat die Umarbeitung der seitherigen Arzneimitteltaxe nothwendig gemacht, und ist eine neue Auflage derselben von uns verfügt worden, welche vom 1. Januar 1883 an in Wirksamkeit tritt.
      Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß diese neue Taxordnung in gesondertem amtlichem Abdruck zur Beobachtung und Nachachtung für die Interessenten erschienen ist und daß Exemplare von der Buchhandlung des Großherzoglichen Staatsverlags - Hofbuchhandlung von G. Jonghaus zu Darmstadt - käuflich zu 1 Mark 5.svg 10 Pfennig.svg (incl. Rückporto) das Stück abgegeben werden.

      Darmstadt, den 9. December 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.



Bekanntmachung,
die in den Apotheken des Großherzogthums vorräthig zu haltenden Arzneimittel betreffend.


      Wir haben in Folge der Einführung der Pharmacopoea Germanica, editio altera, das im Jahr 1872 (Regierungsblatt Nr. 41 vom 14. September 1872) bekannt gegebene und im Jahr 1878 (Regierungsblatt Nr. 31 vom 17. December 1878) revidirte Verzeichniß der in der Pharmacopoea Germanica enthaltenen Arzneimittel, welche in allen Apotheken des Großherzogthums vorräthig gehalten werden sollen (Series medicaminum), einer Revision unterziehen lassen und bringen dasselbe mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß es vom 1. Januar 1883 ab zur Anwendung zu kommen hat. Die den Apothekern durch die Bestimmungen des § 53 der Medicinalordnung auferlegte Verpflichtung zur Vorräthighaltung von den Aerzten noch weiter besonders verlangter Arzneimittel bleibt auch für die Folge in Kraft.

      Darmstadt, am 9. December 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.