Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/069
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Nr. 17.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen; | ||
2. | eine Ausgabe auf dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüglichen Methoden mündlich zu erledigen, die entsprechende Operation, sowie eine Arterien-Unterbindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktischen Arzt hinreichende Kenntnisse in der Instrumentenlehre darzulegen; | |
3. | über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menschen auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. | |
Die Aufgaben Ziffer 2, 3 sind in Gegenwart beider Examinatoren zu lösen. | ||
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen (Ziffer 1b) mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. | ||
Die erforderlichen Kranken (Ziffer 1a und 1b) werden von der Direktion der Anstalt dem Examinator zugewiesen. Die Benutzung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres ist nur ausnahmsweise gestattet. Zu dem klinischen Theile dieses Prüfungsabschnittes (Ziffer 1a und 1b) dürfen höchstens drei, zu den technischen Theilen (Ziffer 2 und 3) höchstens sechs Kandidaten gleichzeitig zugelassen werden. | ||
B. | Der die Augenheilkunde insbesondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator abgehalten. | |
In Gegenwart desselben hat der Kandidat einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken drei Tage hindurch unter Aufsicht des Examinators zu behandeln und während dieser Zeit auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er sich mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat. | ||
Zu einem Prüfungstermin sind höchstens drei Kandidaten zuzulassen. | ||
V. | Die medizinische Prüfung wird von zwei Examinatoren in der medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. | |
Behufs dieser Prüfung hat der Kandidat: | ||
1a. | an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; | |
1b. | die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten sieben Tage wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, dabei im Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des vor |