Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/073
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 4 Ziffer 1 bis 4) sind dem Kandidaten erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der Rückgabe sämmtliche Behörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark.
Davon sind zu berechnen:
für | den | Prüfungsabschnitt I | 20 | Mark, | ||||||
und | zwar | für | Theil | 1 | ..... | 6 | Mark, | |||
" | " | 2 | ..... | 7 | " | |||||
" | " | 3 | ..... | 7 | " | |||||
für | den | Prüfungsabschnitt II | 12 | " | ||||||
für | den | Prüfungsabschnitt III | 16 | " | ||||||
und | zwar | für | Theil | 1 | ..... | 10 | Mark, | |||
" | " | 2 | ..... | 6 | " | |||||
für | den | Prüfungsabschnitt IV | 57 | " | ||||||
und | zwar | für | Theil | 1a und 1b | ..... | 25 | Mark, | |||
" | " | 2 | ...... | 10 | " | |||||
" | " | 3 | ..... | 10 | " | |||||
" | " | 4 | ..... | 12 | " | |||||
für | den | Prüfungsabschnitt V | 35 | " | ||||||
und | zwar | für | Theil | 1a und 1b | ..... | 25 | Mark, | |||
" | " | 2 | ..... | 10 | " | |||||
für | den | Prüfungsabschnitt VI | 24 | " | ||||||
und | zwar | für | Theil | 1a und 1b | ..... | 12 | Mark, | |||
" | " | 2 | ..... | 12 | " | |||||
für | den | Prüfungsabschnitt VII | 6 | " | ||||||
für sächliche und Verwaltungskosten | 30 | " | ||||||||
zusammen |
200 | Mark. |
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung.
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.
Dem Reichskanzler werden von der Behörde (§ 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurückgesendet.