Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/085
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [084] |
Nächste Seite>>> [086] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Die gemäß der §§ 57 bis 60 des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu leistenden Entschädigungen werden aus Staatsmitteln bestritten. Dies gilt auch von den seit dem 1. April 1881 bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes erwachsenen Entschädigungen.
In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt.
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem Kreisveterinärarzt und zwei hinzugezogenen Schätzern gebildete Kommission.