Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/092
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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3) | für die Vertretung oder Verbeistandung bei einer mündlichen Verhandlung, bei einer Beweisaufnahme oder bei einem sonstigen gerichtlichen Termine eine Gebühr von 3 bis 20 . |
Die Gebühr enthält zugleich die Vergütung für Geschäftsbetrieb und Information.
Dieselbe bemißt sich im einzelnen Falle nach der mehr oder minder großen Wichtigkeit oder Schwierigkeit der Sache.
Die Gebühr bleibt in allen Instanzen gleich hoch.
Für Schriftsätze, welche lediglich den äußeren Betrieb einer Sache betreffen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 1,50 .
Im Uebrigen finden auf das Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der §§ 2-6, 76-83, 84-86, 87, 88, 93 und 94 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
Für die auf der Gerichtsschreiberei abgegebene Erklärung des Verzichts auf eine Gütergemeinschaft oder einen Nachlaß, oder der Annahme eines Nachlasses unter der Wohlthat des Erbverzeichnisses, sowie für die Verbeistandung bei einer solchen Erklärung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 3 .
Für Anwaltsgesuche nach Maßgabe der Artikel 51, 61, 62 Absatz 2, 71 und 75 des Gesetzes, die Vereinfachung des Verfahrens und die Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaften, bei Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879 erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 6 , für Gesuche nach Maßgabe der Artikel 19 und 62 Absatz 4 des erwähnten Gesetzes eine Gebühr von 1,50 .
Für die Einsicht und Prüfung der Akten nach Ausstellung des Theilungsstatus erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 12 . In besonders wichtigen und schwierigen Fällen kann das Gericht bei Festsetzung der Kosten diese Gebühr bis auf 30 erhöhen.