Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/107
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [106] |
Nächste Seite>>> [108] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses in den Fällen der §§ 1 bis 5 der gegenwärtigen Verordnung findet ein Recurs an den Provinzialausschuß und gegen dessen Entscheidung ein Recurs an das Ministerium des Innern und der Justiz statt.
Der Recurs kann sowohl von Seiten der Betheiligten, als auch im öffentlichen Interesse von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses resp. Provinzialausschusses ergriffen werden.
Auf diese Recurse findet das im Artikel 66 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 17. November 1883.
(L.S.)