Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B174
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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die Eröffnung der Schifffahrt durch den Rhein-Durchstich am oberen Busch betr.
Nachdem die Ausbildung des Rhein-Durchstichs am oberen Busch oberhalb Worms in genügender Weise vorgeschritten ist, wird die Schifffahrt durch denselben hiermit auf Grund des Art. XXXIII Ziffer1 der Schifffahrts-Polizei- und Floßordnung für den Rhein mit dem Anfügen für eröffnet erklärt, daß fragliche Strecke bis auf Weiteres als Stromenge zu betrachten ist, mithin daselbst insbesondere die im Art. VII und XIX Ziffer 2 gedachter Polizei-Verordnung enthaltenen Vorschriften zu beachten sind. Zur Sicherheit der Schifffahrt ist an dem oberen Ende des Durchstichs am linken Ufer ein Wahrschauer stationirt, welcher die in Art. XXIX Abs. 2 und 3 der Schifffahrts-Polizei- und Floßordnung vorgeschriebenen Signale zu geben hat.
- Mainz, den 14. September 1883.
Küchler.