Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 3.


b) In der Fachprüfung:
1) Forstwissenschaft.
I. Gesammtgebiet:
Encyklopädie und Methodologie der Forstwissenschaft, einschließlich Forstgeschichte.
II. Specialgebiete:
A. Productionsfächer, umfassend: Waldbau, Forstschutz (einschließlich Forstinsectenkunde), Forstbenutzung und Forsttechnologie;
B. Betriebsfächer, umfassend: Waldertragsregelung, Waldwerthrechnung und forstliche Statik;
C. Ingenieurfächer, umfassend: Waldwegbau, Forstvermessung und Waldtheilung, Holzmeßkunde;
D. Administrativfächer, umfassend: Forsthaushaltungskunde, Forstpolitik;
E. Jagd- und Fischereikunde.
2) Volkswirthschaftslehre (theoretische Rationalöconomie und Hauptsätze der Finanzwissenschaft),
3) Landbauwissenschaft, insbesondere Wiesenbau und Technologie der landwirthschaftlichen Gewerbe,
4) Hauptsätze des Staats- und Privatrechts.
§ 2.
An die Stelle des § 26 der vorgenannten Verordnung treten nachstehende Vorschriften:
3. Staatsprüfung.
Die Staatsprüfung begreift:
a. nach der Vorschrift in § 7 die in § 24, pos. b, 1-3 bezeichneten Fächer,
b. die Kenntniß der allgemeinen organischen Gesetze und der besonderen für das Ressort der Forstverwaltung erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums,
ferner nach § 11 und 12:
c. Planzeichnen und
d. Ausarbeitung einer praktischen Aufgabe, insbesondere im Wald durch Vermessung, Taxation und dergleichen.
§ 3.
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 22. December 1883.
LUDWIG.
(L.S.)
v. Starck. Schleiermacher.