Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/010
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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1) Forstwissenschaft. | ||
Encyklopädie und Methodologie der Forstwissenschaft, einschließlich Forstgeschichte. | ||
A. Productionsfächer, umfassend: Waldbau, Forstschutz (einschließlich Forstinsectenkunde), Forstbenutzung und Forsttechnologie; | ||
B. Betriebsfächer, umfassend: Waldertragsregelung, Waldwerthrechnung und forstliche Statik; | ||
C. Ingenieurfächer, umfassend: Waldwegbau, Forstvermessung und Waldtheilung, Holzmeßkunde; | ||
D. Administrativfächer, umfassend: Forsthaushaltungskunde, Forstpolitik; | ||
E. Jagd- und Fischereikunde. | ||
2) Volkswirthschaftslehre (theoretische Rationalöconomie und Hauptsätze der Finanzwissenschaft), | ||
3) Landbauwissenschaft, insbesondere Wiesenbau und Technologie der landwirthschaftlichen Gewerbe, | ||
4) Hauptsätze des Staats- und Privatrechts. | ||
An die Stelle des § 26 der vorgenannten Verordnung treten nachstehende Vorschriften: | ||
Die Staatsprüfung begreift: | ||
a. nach der Vorschrift in § 7 die in § 24, pos. b, 1-3 bezeichneten Fächer, | ||
b. die Kenntniß der allgemeinen organischen Gesetze und der besonderen für das Ressort der Forstverwaltung erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums, ferner nach § 11 und 12: | ||
c. Planzeichnen und | ||
d. Ausarbeitung einer praktischen Aufgabe, insbesondere im Wald durch Vermessung, Taxation und dergleichen. | ||
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. | ||
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 22. December 1883. | ||
(L.S.) | ||
v. Starck. Schleiermacher.
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