Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 4.


wird und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.

Darmstadt, am 14. Januar 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
v. Bechtold.