Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/020

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 6.


      d. Der Aspirant hat ein ihm vorgelegtes dienstliches Schriftstück (das Concept eines Berichts, einer Verfügung, einen Rechnungsbeleg etc.) zu copiren.
      Hierbei soll der Aspirant zeigen, inwieweit er zugleich richtig, leserlich und rasch zu copiren vermag.

II. Zweiter Theil.

      a. Der Aspirant hat die Kenntniß der 4 Species, der gewöhnlichen und der Decimalbrüche, sowie der einfachen Regel de tri nachzuweisen. Hierbei werden ihm im Ganzen 10 Aufgaben vorgelegt, die er schriftlich zu lösen und auf Befragen mündlich zu erläutern hat.

§ 4.

      In den Prüfungszeugnissen wird nur die Censurnote "bestanden" oder "nichtbestanden" ausgenommen.
      Bei Meinungsverschiedenheit hierüber zwischen den beiden Examinatoren entscheidet die Großh. Provinzial-Direction Starkenburg.
      In den Prüfungsprotokollen sind die Leistungen der Aspiranten in den einzelnen Theilen mit den oben bei B, § 5 vorgeschriebenen Noten zu censiren.

D. Besondere Bestimmungen über die Prüfung für die Stelle des Lehrschmieds bei der Veterinäranstalt.
§ 1.

      Die Prüfungscommission besteht aus dem Director der Großh. Veterinäranstalt als Vorsitzenden, einem durch das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz bezeichneten Lehrer der Veterinärmedicin an der Landesuniversität und dem Lehrschmied an der Großh. Veterinäranstalt oder - bei Erledigung dieser Stelle - einem anderen Hufschmied, welcher von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hierzu beauftragt wird.
      Die Prüfungen werden in Gießen abgehalten.

§ 2.

      Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und einen praktischen Theil.

I. Theoretische Prüfung.

      Der Aspirant hat eine Frage aus der Hufbeschlaglehre schriftlich zu beantworten und eine etwa dreiviertelstündige mündliche Prüfung über den Bau, die Function und die Gesundheitspflege gesunder sowie über den Beschlag gesunder und kranker Hufe abzulegen.
      Zeigt der Aspirant in der mündlichen Prüfung nicht die genügenden Kenntnisse, so kann von der Fortsetzung des Examens Umgang genommen und derselbe sofort als nicht bestanden erklärt werden.

II. Praktische Prüfung.

      Der Aspirant hat ein Pferd mit gesunden und ein Pferd mit kranken Hufen nach Angabe des Examinators zu beschlagen, hat die dazu nöthigen Eisen selbst zu schmieden und die genügende Fertigkeit in Zurichtung der Hufe mit dem deutschen Wirkmesser und dem englischen Hufmesser nachzuweisen.
      Weiter hat der Examinand einen jüngeren Schmied bei der Fertigung eines Hufeisens und beim Beschlag eines Pferdes zu unterweisen.

§ 3.

      Ueber die Censirung der Leistungen in .den Prüfungszeugnissen und Protokollen gilt das bei B, § 5 Vorgeschriebene.