Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/028

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


Schiffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar.
§ 1.
Verbot gegenseitiger Behinderung und Beschädigung.

      Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, worunter auch Flöße inbegriffen sind, sowie die Besitzer von Fähren, Badanstalten und sonstigen auf oder an dem Neckar befindlichen Anlagen sind verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden werden.

§ 2.
Schiffsattest.

      Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Neckar antritt, hat der Eigenthümer oder Führer eine auf Grund sachverständiger Untersuchung zu ertheilende Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Uferstaates über die Tauglichkeit, die gehörige Ausrüstung und die höchste zulässige Einsenkungstiefe des Schiffs (Schiffsattest oder Beklopfbrief - nach Formular Anlage I -) zu erwirken. Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des Schiffs, als welche insbesondere die Erneuerung von Inhölzern oder Rippen angesehen wird, zu wiederholen.
      Jede Uferregierung kann, wenn sie es für angemessen findet, eine Schiffsuntersuchung auf ihre Kosten vornehmen lassen.
      Das Ergebniß jeder späteren Untersuchung ist in das Schiffsattest einzutragen.
      Das Schiffsattest muß sich während der Fahrt stets an Bord befinden und ist auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen.
      Für die Rheinschifffahrt ausgestellte Atteste gelten auch für die Schifffahrt auf dem Neckar.

§ 3.
Bezeichnung des Schiffs und seiner höchsten zulässigen Einsenkungstiefe.

      An jedem Schiff ist der Name und die Heimath desselben auf beiden Seiten in deutlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 15 cm Höhe, welche in weißer Farbe auf dunklem Grunde angebracht sind, zu bezeichnen. Außerdem ist an dem Schiff die durch besondere Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung der nach der amtlichen Untersuchung zulässigen Einsenkungstiefe anzubringen.
      Der Besitzer bezw. Schiffsführer hat für die Instandhaltung dieser Bezeichnungen Sorge zu tragen.

§ 4.
Größte Belastung des Schiffs.

      Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche die höchste zulässige Einsenkung bezeichnet ist.

§ 5.
Ausweise der Schiffsführer und der Schiffsmannschaft.

      Zur Führung von Schiffen sind nur diejenigen Personen zugelassen, welche mit einem Patent über die Befugniß zum selbstständigen Betrieb dieses Gewerbes auf dem Neckar (Schifferpatent) versehen sind.