Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/031

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


      Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher den Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht giebt.
      Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in Sicht bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand zwischen dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist.
      Von der Verpflichtung zur Absendung eines Wahrschauers sind die Führer von Schollenflößen befreit. Auf solchen Flößen ist aber die Wahrschau-Flagge (Absatz 1) an einer mindestens 5 m hohen Stange, zu führen.

§ 14.
Einhaltung des Fahrwegs.

      Kein Fahrzeug darf in den Weg eines anderen auf der Fahrt begriffenen hineinfahren oder dasselbe sonstwie in seinem Lauf stören.
      Flöße und zu Thal treibende Schiffe sollen, wo es nach der Beschaffenheit des Fahrwassers thunlich ist, stets die dem Leinpfad gegenüber liegende Seite des Fahrwassers einhalten.

§ 15.
Abstände auf der Thalfahrt.
1) Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 200 m nach einander fahren.
2) Flöße haben eine Entfernung von mindestens 1 km vom Ende des vorausgehenden bis zum Kopfe des nachfolgenden Floßes einzuhalten.
3) Treibt das nachfolgende Fahrzeug stärker als das vorausgehende, so daß die vorgeschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen Lauf zu verzögern oder aufzuhalten.
Dies darf jedoch niemals in einer Furth, Enge, Krümmung, in der Bahn einer Fähre oder unter einer Brücke stattfinden.
4) Ausnahmsweise ist das Vorfahren unter den in § 21 ff. bezeichneten Voraussetzungen gestattet.
§ 16.
Abstände auf der Bergfahrt.

      Zu Berg gehende Schiffe und Schiffzüge sollen einen Abstand von mindestens 150 m beobachten.
      Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 6 km einhalten.

§ 17.
Signale der Kettendampfer.

      Die Führer der Kettendampfer haben Sorgfalt darauf zu verwenden, daß die Annäherung derselben, zumal an Furthen, Engen, Krümmungen, Fähren und Brücken, den Führern der etwa entgegenkommenden Fahrzeuge, wie auch den Fährleuten so rechtzeitig bekannt gegeben wird, daß zum Ausweichen, Anhalten oder Beilegen Anstalt getroffen werden kann.