Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/033
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Nr. 9.
§ 21.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite.
Allgemeine Bestimmung.
§ 22.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite in gleicher Richtung.
§ 23.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander in gleichem Fahrweg von genügender Breite in entgegengesetzter Richtung.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite.
Allgemeine Bestimmung.
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit einem Floß zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander, bezw. an dem Floß vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Falle die nachstehenden Vorschriften (§§ 22 und 23) zu beachten.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite in gleicher Richtung.
Wenn in der gleichen Richtung vorbeigefahren werden soll (§ 21), gilt Folgendes:
1) | Will der Führer eines zu Thal treibenden Schiffs einem Floß oder einem andern langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch Aufhissen einer blauen Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Das Floß oder das vordere Schiff weichen möglichst nach dem linken Ufer aus, um das vorfahrende Fahrzeug zwischen sich und dem rechten Ufer vorbei zu lassen. |
2) | Erreicht ein zu Thal gehendes Dampfschiff ein Floß oder ein vorausfahrendes Segelschiff, so hat der Führer des Dampfschiffs mittelst der Dampfpfeife ein kurzes Signal zu geben und eine auf einer Stange angebrachte blaue Flagge nach derjenigen Seite des Flusses zu schwenken, welche das Floß oder Segelschiff einhalten soll. Das Floß oder Segelschiff hat das Zeichen zum Beweis des Verständnisses in gleicher Weise zu wiederholen und sodann nach der ihm bezeichneten Richtung auszuweichen. |
3) | Einem vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf immer nur auf der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite vorgefahren werden, nachdem der Führer des vorfahrenden Dampfschiffs zuvor das in Ziffer 2 vorbeschriebene Signal mit der Dampfpfeife gegeben hat. Das gezogene Schiff hat auf das Signal sich möglichst dem Leinpfad zu nähern. |
4) | Das Vorfahren darf nur in tiefen, breiten und geraden Strecken des Fahrwassers und nur dann geschehen, wenn der Schiffsweg sichtbar so weit frei ist, daß ein Zusammentreffen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug während des Vorfahrens nicht zu erwarten ist. Das Vorfahren unter Brücken oder in der Bahn einer Fähre ist verboten. |
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander in gleichem Fahrweg von genügender Breite in entgegengesetzter Richtung.
Wenn in entgegengesetzter Richtung vorbeigefahren werden soll (§ 21), gilt Folgendes:
1) | Begegnen zu Thal gehende Fahrzeuge einem vom Land aus gezogenen Schiff oder Schiffzug, so haben letztere nach der Leinpfadseite, Flöße und zu Thal gehende Schiffe dagegen stets nach der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite des Fahrwassers auszuweichen. |
2) | Begegnet ein Dampfschiff oder ein Schleppzug auf der Bergfahrt einem zu Thal gehenden Fahrzeug, so ist in der durch § 22, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Weise zu verfahren. |