Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/035

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


halten, es sei denn, daß bei niederem Wasserstand im Flußbett selbst geritten werden kann; letzteren Falls sind die an solchen Stellen angelegten Ab- und Aufritte zu benützen.
3) Mehr als drei Pferde dürfen nie an einem Stichseile gehen.
§ 28.
Fahren durch Brücken und bei Fähren.
1) Alle Schiffs- und Floßführer sind zur Befolgung der für Brücken und Fähren ertheilten besonderen Vorschriften verpflichtet.
2) Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden.
§ 29.
Verpflichtungen bezüglich der Fähren.
1) Die Fahrnähen und fliegenden Brücken sollen, wenn in der Fährordnung Anderes nicht bestimmt ist, an dem Ufr, welchem der Schiffsweg näher anliegt, nicht länger halten, als zum Ein- und Abladen unbedingt erforderlich ist.
2) Die Fähre darf nicht abfahren, wenn sich ein Schiff, Schiffzug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

      Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden bei jeder Fähre auf eine nach der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wahrschaupfähle errichtet. Sobald das Schiff oder das Vordertheil des Floßes diese Wahrschau erreicht hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, bezw. unverzüglich frei zu machen.

3) Die gleiche Verpflichtung liegt dem Fährmann auch dann ob, wenn Schiffe oder Flöße oberhalb der Fähre abfahren. In diesem Fall hat der Schiff- oder Floßführer dem Fährmann seine Absicht zu erkennen zu geben, bevor er Anstalten zum Ablegen macht.
4) Vor der Abfahrt hat der Fährmann ein weithin vernehmliches Zeichen mit der Glocke zu geben.
5) Wird die Fähre bei Nacht betrieben, oder muß das Fährschiff wegen besonderer Umstände während der Nacht an dem[GWR 1] gewöhnlichen Liegeplatz entgegengesetzten Ufer beigelegt werden, so ist auf dem gegen das Fahrwasser gewendeten Theil des Schiffs eine weißes Licht zeigende hellleuchtende Laterne 5 m hoch über dem Wasser anzubringen.
6) Die Fahrzeuge der Gier-Fähren müssen, wenn sie außer Betrieb sind, derart angelegt werden, daß durch ihre Giervorrichtung der Fahrweg nicht beschränkt wird.
§ 30.
Fahren bei Nachtzeit und Nebel.
1) Zur Nachtzeit, d. h. eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang, sowie bei Nebel, dichtem Schneegestöber und anderem Unwetter ist der Schiff- und Floßverkehr auf dem Neckar untersagt.

      Ausgenommen von diesem Verbot ist bei Mond- oder Sternhelle die Kettenschleppschifffahrt sowohl zu Berg als zu Thal, sowie weiter die sonstige Schifffahrt zu Berg.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: dem dem