Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/086

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[085]
Nächste Seite>>>
[087]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 14.



2) Die Zinsen, Renten und Dividenden aus Actien oder Geschäftsantheilen von Unternehmen jeder Art; ferner die Zinsen ans Schuldbriefen von Eisenbahn-, Bank-, Bergwerks- und anderen industriellen oder Handelsunternehmungen, insbesondere auch der Actiengesellschaften.
3) Die Erträge sonstiger verzinslicher Kapitalforderungen, insbesondere aus Darlehen, Kaufschillingen, Ablösungsbeträgen, Sparkasseguthaben, Dienst- und anderen Cautionen, Hinterlegungsgeldern, sowie die Erträge aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen.
4) Die Zinsen, welche in Folge des Besitzes von Lotterie-Anlehensloosen, verzinslichen wie unverzinslichen, bezogen werden, ferner solche, welche in unverzinslichen Kaufschillingszielen, discontirten Wechseln, Schatzscheinen und in anderen unverzinslichen Kapitalforderungen einbegriffen sind.

      Dividenden und Zinsen von Actien der im Großherzogthum gewerbsteuerpflichtigen industriellen und Handelsunternehmungen bleiben bei der Kapitalrentensteuer außer Betracht.

Artikel 3.

      Landesangehörige - Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und Gesellschaften einbegriffen - sind, wenn sie im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Großherzogthum haben, mit dem ganzen Betrag ihres nach Art. 2 steuerbaren Zinsenbezugs der Kapitalrentensteuer unterworfen, ohne Rücksicht daraus, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien herstammt.
      Dem Großherzoglichen Staatsverbande nicht angehörige Personen unterliegen dieser Steuer nur dann, wenn sie im Großherzogthum wohnen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben.

Artikel 4.

      Ehegatten, welche zusammen leben, werden bei der Besteuerung als eine Person angesehen, desgleichen Eltern mit den in ihrer Haushaltung lebenden unverheiratheten Kindern, sofern letztere nicht in anderer Weise als durch Beihülfe in dem Geschäft der Eltern selbstständigen Erwerb haben.
      Verheirathete Personen, welche mit ihren Kindern, Eltern oder Schwiegereltern in gemeinschaftlichem Haushalt leben, werden mit letzteren nur dann als eine Person angesehen, wenn der eine Theil aus Mangel an Mitteln zur Führung eines eigenen Haushaltes in die Haushaltung des anderen Theiles aufgenommen worden ist.