Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/094
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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der ersten Abtheilung zugewiesen sind. An ihn gelangen alle nach dem vorigen Artikel von der Landescommission zu entscheidenden Reclamationen, sowie die Berufungen der Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen. Er hat die erforderlichen Vorbereitungen für die Beschlußfassung zu treffen.
Die Landescommission entscheidet hinsichtlich aller durch die Einkommensteuer-Einschätzungscommission erster Abtheilung eingeschätzten Kapitalrentensteuerpflichtigen über die gegen das Verfahren der Einschätzungscommissionen angebrachten Beschwerden, sowie über alle Reclamationen gegen die Einschätzungen und die von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen eingelegten Berufungen.
Zum Zwecke der Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Reclamationen hat der Vorsitzende der Landescommission, wenn die thatsächlichen Verhältnisse nicht schon klar genug vorliegen, um danach die Entscheidung treffen zu können, zunächst den Versuch zu machen, durch nähere Ausklärungen und Nachweisungen von Seiten des Reclamanten die Wahrheit zu erforschen. Erscheinen die hierdurch erzielten Resultate indessen der Landescommission nicht ausreichend, um die Entscheidung darauf zu gründen, so steht dieser die Befugniß zu, eine genaue Feststellung der steuerbaren Kapitalzinsen des Reclamanten zu veranlassen und zu diesem Behufe Zeugen, äußersten Falls eidlich durch das betreffende Gericht vernehmen zu lassen, dem Reclamanten bestimmte Fragen über seine einschlägigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, sowie ihn aufzufordern, die in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Schuldverschreibungen, Handelsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Hat Reclamant den an ihn gestellten Aufforderungen entsprochen, dann trifft die Commission, im Falle sie sich für ausreichend unterrichtet erachtet, auf Grund aller gesammelten Nachrichten ihre Entschließung. Wenn jedoch binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die betreffenden Urkunden etc. nicht vorgelegt werden, so wird - was dem Reclamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist, - angenommen, daß er die angebrachte Reclamation zu begründen außer Stande sei, und dieselbe abgewiesen.
Auch ist die Landescommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines steuerbaren Zinseneinkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reclamation als unbegründet zurückzuweisen sein würde.