Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/107

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 15.



Artikel 23.

      Die Nachtragung eines neu angefangenen Gewerbes in ein für andere Gewerbe früher ertheiltes Patent ist nicht gestattet, sondern der Gewerbtreibende, der ein weiteres Gewerbe neben andern, für welche er bereits ein Patent besitzt, betreiben will, muß ein neues Patent, welches auch den neu zu beginnenden Gewerbsbetrieb legitimirt, lösen.

Artikel 24.

      Die freiwillige Niederlegung eines Gewerbes im Laufe des Jahres befreit nicht von der Gewerbsteuer vor Ablauf desselben.
      Hört aber der Betrieb eines Gewerbes in Folge des Todes des Gewerbtreibenden oder auf andern, zur unfreiwilligen Niederlegung des Geschäfts nöthigenden Ursachen im Laufe des Jahres auf, so wird die Gewerbsteuer auf erfolgende Reclamation von dem Schlusses des Monats an, in welchem der Gewerbsbetrieb aufgehört hat, nachgelassen.

Artikel 25.

      Aenderungen in den Verhältnissen, welche den verhältnißmäßigen Zusatz bestimmen, ziehen im Laufe des Jahres keine Aenderung der Gewerbsteuer nach sich.
      Wenn jedoch eine Einschränkung des Betriebs in Folge des Todes des Gewerbtreibenden eintritt, kann eine Herabsetzung des verhältnißmäßigen Zusatzes und in dem Falle, wenn für das Gewerbe nach den Merkmalen seines Umfangs verschiedene Klassen bestimmt sind, auch eine Herabsetzung des fixen Steuerkapitals auf das der entsprechenden geringeren Klasse auf dem Wege der Reclamation bewirkt werden.
      Auch kann, wenn ein Gewerbslokal durch einen außerordentlichen Zufall zerstört wird, den Gewerbsteuerpflichtigen ein verhältnißmäßiger Nachlaß zu Theil werden, nach Analogie der für ähnliche Fälle auch bei den übrigen directen Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
      Die nach diesem Artikel zu bewilligenden Nachlässe treten von dem Ende des Monats an in Wirksamkeit, in welchem die Einschränkung des Betriebs in Folge des Todesfalls oder der Unglücksfall stattgefunden hat.

Artikel 26.

      Ueber alle Reclamationen gegen doppelte oder irrige Ansätze, sowie zur Erlangung der nach den Art. 24 und 25 stattfindenden Nachlässe, entscheidet, sofern nicht, in Folge Behandlung der betreffenden Beschwerden als Remonstrationen, willfähriger Bescheid der mit Regulirung der Gewerbsteuer betrauten Commission erfolgt, das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, nach vorgängiger Untersuchung und nöthigenfalls Anordnung einer neuen Expertise, unter Vorbehalt des Recurses an das Finanzministerium.