Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/144
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Nr. 17.
§ 4.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Die in den §§ 11 Absatz 3, 35 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Strafen fließen in die Staatskasse.
Darmstadt, den 23. Juli 1884.
Finger.
de Beauclair.