Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/179
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Von der Ausdehnung der Enteignung.
Artikel 15.
Der Enteignete hat in den Fällen der nachfolgenden Artikel das Recht, statt theilweiser Entziehung des Grundeigenthums die Entziehung des Ganzen und statt vorübergehender Beschränkung des Grundeigenthums die Entziehung zu fordern.
Wenn ein Theil eines Gebäudes enteignet werden soll, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das gesammte Gebäude gegen Entschädigung übernehme.
Wird ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt, daß die übrig bleibenden Theile nach ihrer bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernehme.
Können nur einzelne Theile des Restgrundstückes nicht mehr zweckmäßig benutzt werden, so beschränkt sich die Pflicht der Uebernahme auf diese.
Bei den Vorschriften dieses Artikels ist unter der Bezeichnung "Grundstück" jeder im Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers begriffen.
Im Falle vorübergehender Beschränkung eines Grundstücks kann der Eigenthümer die Entziehung gegen Entschädigung verlangen:
1) wenn feststeht, daß die Beschränkung länger als drei Jahre dauern wird;
2) wenn die Beschränkung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert;
3) wenn durch die Beschränkung eine dauernde Werthverminderung eintritt.
Von den rechtlichen Folgen der Enteignung.
Artikel 19.
Mit der Enteignung geht das Eigenthum des enteigneten Grundstückes, frei von allen darauf haftenden privatrechtlichen Lasten, auf den Enteigner über. Solche Lasten bleiben nur dann bestehen, wenn sie von dem Enteigner übernommen oder im Enteignungsverfahren aufrecht erhalten werden.