Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/191

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



Artikel 58.

      Ueber die Entschädigung für enteignete Fideicommißgüter, landwirthschaftliche Erbgüter, Erbleihen oder Güter, auf welchen lehnsherrliche Ansprüche haften, kann nur nach den Vorschriften des Artikels 21 des Gesetzes vom 13. September 1858, die Familienfideicommisse betreffend, des Artikels 14 des Gesetzes vom 11. September 1858, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend, und den Vorschriften der Gesetze vom 6. August 1848, die Allodification der Erbleihen und Landsiedelgüter betreffend, und vom 2. Mai 1849, die Aufhebung des Lehnsverbands betreffend, verfügt werden.

5) Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 59
.

      Wenn das Eigenthum an dem zu enteignenden Grundstück bestritten ist, so ist Jeder, der Eigenthumsansprüche an dasselbe erhebt, zu dem Enteignungsverfahren zuzuziehen.

Artikel 60.

      Der Vorsitzende der Localcommission hat die in Art. 77, Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen, dem Kreisrathe zustehenden Rechte und Befugnisse.

Artikel 61.

      Das in den vorhergehenden Artikeln angeordnete administrative Verfahren ist möglichst zu beschleunigen, insbesondere durch Anberaumung kurzer Tagfahrten und Fristen und rasche Ertheilung, sowie unverzügliche Ausfertigung und Bekanntmachung jeder Verfügung und jedes Erkenntnisses.
      Dasselbe ist nach Art. 70 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, stempelfrei.
      Die Kosten dieses Verfahrens hat für die erste Instanz der Unternehmer, die der Beschwerdeinstanz der unterliegende Theil zu tragen.

Artikel 62.

      Wo dieses Gesetz die Hinterlegung einer Sicherheit vorschreibt oder zuläßt, ist dieselbe durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach dem Ermessen der mit der Sache befaßten Behörde eine genügende Deckung gewähren.
      Der Fiscus ist von jeder Sicherheitsleistung befreit.
      Die Hinterlegungen haben bei dem Amtsgericht der belegenen Sache nach Maßgabe der Bestimmungen über gerichtliche Hinterlegungen zu geschehen.