Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/214

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 12.       2) die Abmeldungen derselben bei Verlegung ihres Wohnsitzes;
      3) die vorgeschriebenen Mittheilungen von, auf die öffentliche Gesundheitspflege bezüglichen, Beobachtungen oder besonders wichtigen Ereignissen und von plötzlichen oder unter verdächtigen Umständen eingetretenen Todesfällen, von Epidemien etc., sowie der medicinischen Statistik erforderlichen Notizen und Nachweise;28
      4) die vorgeschriebenen Listen über die im Laufe des Jahres von den Aerzten vorgenommenen Privat-Impfungen.29
      Der Kreisarzt hat ferner dazu mitzuwirken, daß bei Ausübung der Leichenschau den Vorschriften über die Verwendung des vorgeschriebenen Formulars für die Todeszeugnisse30 und den Bestimmungen über die Einzeichnung bezw. Beglaubigung der Todesursache im Todeszeugnisse im Falle einer vorausgegangenen ärztlichen Behandlung oder Untersuchung mit Benutzung des vorgeschriebenen Schemas der Todesursachen31 Seitens der Aerzte nachgekommen und daß dem Verbote des Selbstdispensirens von Arzneien nicht entgegen gehandelt werde.32
      Der Kreisarzt wird sich ferner mit den praktischen Aerzten seines Dienstbezirks in möglichst umfassendem Verkehr erhalten, um die gedeihliche Wirksamkeit der ärztlichen Kreisvereine,33 sowie der als

reichsgesetzlichen Vorschriften über die Prüfungen der Aerzte, Thierärzte, Zahnärzte, Apotheker und Apothekergehülfen sind in amtlicher Handausgabe mit Ausschreiben M. A. f. G. vom 25.Iuni 1883 (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 136) den Kreisärzten mitgetheilt worden.
      Die Approbation als Arzt (§ 29 der Gewerbeordnung) kann von den Verwaltungsbehörden nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden ist, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. § 53 der Nov. z. Gewerbeordnung von 1883. Ueber Anmeldepflicht der Aerzte vergl. neben den Bestimmungen in § 6 der Med. Ord. das lithog. Ausschreiben A. G. vom 2. März 1877 betr. die Freizügigkeit der Aerzte, hier die Verpflichtung derselben zur Anzeige ihrer Niederlassung;
      und über die Anmeldepflicht auch derjenigen Militärärzte und Roßärzte, welche Civilpraxis nicht ausüben wollen, A. Bl. M. A. f. G. 152. -
      Von den Veränderungen (auch durch Todesfall) im Personal der Aerzte, Thierärzte und Zahnärzte hat der Kreisarzt - bei erstmaliger Niederlassung solcher Personen im Großherzogthum unter Beifügung der Approbationsurkunde - der vorgesetzten Ministerialabtheilung zum ärztlichen Landesetat Anzeige zu erstatten,
      Die Veränderungen im ärztlichen etc. Personal werden halbjährlich im A. Bl. der Ministerialabtheilung[GWR 1] für öffentliche Gesundheitspflege und ein Gesammtetat der Aerzte des Großherzogthums alljährlich in Dr. P. Börner’s Reichs-Medicinalkalender veröffentlicht. - Im Uebrigen ist auch § 51 dieser Instruction zu vergleichen.
      28 Med. Ord. § 8 und Nov. von 1876 § 19 Pos. 2.
      29 Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 § 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt Impfungen vorzunehmen.
      Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.
      30 Ausschreiben M. J. vom 18. Febr. und 18. Aug. 1841 (M. A. Bl. 1841 Nr. 4 und 25), sowie Ministerialverordnung vom 26. Novbr. 1868 A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 17.
      31 Ministerialverordnung betr. Mortalitäts-Statistik vom 26. Novbr. 1868, mit dem bezüglichen Ausschreiben O. M. D. vom 18. Decbr 1868 abgedruckt im A. Bl. O. M. D. 1878 Nr. 7.
      32 Ueber die erforderliche Anzeige und Genehmigung zur Führung einer Handapotheke oder zur Abgabe von nach homöopathischer Weise bereiteten Arzneien durch Aerzte vergl. § 35 dieser Instruction.
      33 Nov. z. Med. Ord. vom 28. Decbr. 1876 § 19 Pos. 2.
      Ueber die ärztlichen Kreisvereine bestimmt die Nov. z. Med. Ord. von 1876 in § 14 ff. Folgendes:
      Zum Behufe einer geordneten Mitwirkung bei dem öffentlichen Gesundheitsdienste können die Aerzte eines, oder auch zweier benachbarter Kreise zur Bildung ärztlicher Kreisvereine zusammentreten, deren Organisation ihnen selbst überlassen ist; der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege ist davon Kenntniß zugeben.
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