Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/244

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 34.
§ 34.
      13. Hygiene der Nahrungs- und Genußmittel und Verbrauchsgegenstände.
      Die Ueberwachung des Verkaufs der Nahrungsmittel etc., sowie die Fürsorge für gesundheitsgemäße Beschaffenheit der zu verkaufenden Gegenstände und die Aufsicht über die Märkte und Verkaufsplätze liegt der Lokalpolizeibehörde ob. Die Kreisärzte sind indessen zur Mitwirkung hierbei und zur Unterstützung der letzteren bei der Ueberwachung der über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen bestehenden Vorschriften berufen, insoweit es sich hierbei speciell um den Schutz des gesundheitlichen Wohls der Einwohnerschaft handelt. Sie haben demgemäß sich mit den einschlägigen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften genau vertraut zu machen.108

            

       6) explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit;
       7) solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; - - - -
       9) Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel.

      § 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
            1) Die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; ….
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      § 56b. Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im § 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll.
      Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den §§ 56 und 56 a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. - - - -
       Die Functionen des in Gemäßheit der Bestimmung in § 139 der Gewerbeordnung ernannten Beamten - Fabrik-Inspectors - welchem, neben den ordentlichen Polizeibehörden, die Controle des concessionsmäßigen Bestandes und Betriebes der nach § 16 der Gewerbeordnung concessionspflichtigen gewerblichen Anlagen etc. übertragen ist, sind durch die Instruktion des Fabrikinspectors vom 22. April 1879 (den K. G. A. mitgetheilt mit Verfügung M. A. f. G. vom 24. Juli 1879) geregelt.

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      Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, Glashütten und Spinnereien unterm 23. April 1879 (abgedruckt im Reg. Bl. Nr. 32), sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Steinkohlenbergwerken unterm 10. Juli 1881 erlassen.

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      In Bezug auf Abwendung gesundheitsschädlicher Einflüsse in Phosphorzündhölzer-Fabriken sind durch Verordnung vom 9. August 1852 (Reg. Bl. Nr. 44) betr. Maßregeln wegen der in solchen vorkommenden Kieferknochenkrankheiten besondere Vorschriften ertheilt, welche die Aufbewahrung des Phosphors, dann die Trennung und angemessene Ventilation der für das Trocknen der Zündhölzer, für das Bereiten des Phosphorbreies und das Tunken der Hölzer bestimmten Lokale, sowie die Verwendung nur kräftiger gesunder Individuen und deren Wechsel in angemessenen Zwischenräumen bei den gedachten Manipulationen und ferner die regelmäßige Lüftung aller Arbeitsräume betreffen.

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      108 Die reichsgesetzlichen Vorschriften, welche die Hygiene der Nahrungs- und Genußmittel und der Gebrauchsgegenstände angeben, sind in dem Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (abgedruckt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 76), sowie in den Kaiserlichen Verordnungen vom 1. Mai 1882 betr. Die Verwendung giftiger Farben und vom 24. Febr. 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum enthalten. (Abgedruckt im A.Bl. M.A. f.G. Nr. 110 und deren Abänderungsbestimmungen