Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/250

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 37.       Die Impfärzte sollen sich bei ihren Impfungen allgemein und ausschließlich des ihnen von dem Landes-Impfinstitut gelieferten Kälberimpfstoffs bedienen.122
§ 38.
§ 38.
17. Die Leichenschau, die Leichenbegräbnisse und der Leichentransport.
      Die Kreisärzte haben mit den Polizeibehörden darüber zu wachen:
            a. daß die Beerdigungen nicht zu frühe statthaben,123 ferner
            b. daß die bestehenden Vorschriften über die Leichenschau und die Erhebung der Todesursache gehörig befolgt werden. In dieser Beziehung werden sie beachten, daß die Leichenschau nur in den Orten, wo sie nicht von Aerzten ausgeübt werden kann oder will, verpflichteten Leichenbeschauern zu übertragen ist, bei deren Wahl nur geeignete und zuverlässige Personen Berücksichtigung finden sollen.
      Der Kreisarzt hat denselben vor ihrer Bestellung Instruction in Gemäßheit des bei den Kreisämtern zu erhebenden Ministerial-Ausschreibens vom 18. Februar 1841 und Belehrung über die Zeichen des Todes und Scheintodes, die Ausstellung des Todeszeugnisses und der hinsichtlich der Beerdigung bestehenden Bestimmungen zu ertheilen, auch dieselben über ihre dienstliche Thätigkeit im Einzelnen, insbesondere auch über die Erhebung der Todesursache im Falle vorausgegangener ärztlicher Behandlung und Untersuchung, zu belehren.
      Die Kreisärzte sollen die Thätigkeit der Leichenbeschauer überwachen und bei der Prüfung der an sie gelangenden Todeszeugnisse Gelegenheit nehmen, sich davon zu überzeugen, wie die Vorschriften über die Leichenschau und die Ausstellung der Todeszeugnisse von Leichenbeschauern und Aerzten befolgt werden, und bei sich ergebendem Anlaß die etwaigen Mängel dem bezüglichen Kreisamte zur Kenntniß bringen,124 beziehungsweise sich deshalb mit den praktischen Aerzten geeignet benehmen.
      Nach der bestehenden Vorschrift125 soll behufs der Gewinnung eines möglichst zuverlässigen

      Bekanntmachung O. M. D. vom 25. Juni 1876, betr. das Landes-Impfinstitut zu Darmstadt, A. Bl. O. M. D. 1876 Nr. 1.
      Ausschreiben O. M. D. vom 16. October 1876, betr. die Impfung der Hebammenschülerinnen, A. Bl. O. M. D. 1876 Nr. 5.
      Ueber die vorzunehmenden Gesammtimpfungen und Revaccinationen beim Ausbruch der Blattern in einer Gemeinde vergl. das Ausschreiben O. M. D. vom 15. December 1865 und 28. Juni 1871, betr. Vorkehrungs-Maßregeln gegen die Blatternkrankheit, A. Bl. O. M. D. 1865 Nr. 10 und 1871 Nr. 4.
      Die gelegentlich der Impftermine zu erledigenden Geschäfte der Kreisärzte und Impfärzte erinnert die Verfügung O. M. D. vom 25. Mai 1875, A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 2.
      122 Vorbehältlich eines demnächst zu erlassenden besonderen Regulativs sind vorläufige Vorschriften durch Verfügung, betr. die Verwendung thierischen Impfstoffs in den öffentlichen Impfterminen, unterm 29. April 1882 als Anleitung zum Gebrauch des Exsiccators und zur Anwendung des animalen Impfstoffs ergangen.
123 Die Beerdigung soll in der Regel erst nach Ablauf von 72 Stunden von dem Zeitpunkte des Ablebens an und nur ausnahmsweise früher bei schnell eintretender Fäulniss von Leichen oder bei ansteckenden Krankheiten stattfinden. Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1841 und 10. August 1876, betr. das zu frühe Beerdigen der Todten. - Einfache ärztliche Zeugnisse in dieser Richtung soll der Kreisarzt regelmäßig nicht beanstanden.
      124 Novelle zur Med. Ord. § 19 Ziffer 3.
      125 Ausschreiben des Ministeriums des Innern an die Großh. Kreisämter vom 26. November 1868, betr. Mortalitätsstatistik (A. Bl. O. M. D. 1868 Nr. 17, Anl. I.).