Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/304

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 35.



§ 3.

      Zur Reifeprüfung werden diejenigen Schüler eines Gymnasiums zugelassen, welche sich mindestens im vierten Halbjahre des zweijährigen Kursus der Prima befinden, und mindestens seit dem Beginne dieses vierten Halbjahres der Oberprima angehören. Die Zulassung derselben erfolgt durch die Direktion. Ausnahmsweise kann die Zulassung eines Oberprimaners schon im dritten Halbjahre des zweijährigen Primakursus nach Anhörung der Direktion und der der Prüfungskommission angehörigen Lehrer von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten gestattet werden.
      Wenn ein Primaner von einem Gymnasium durch Relegation entfernt worden ist, so ist demselben, wenn er als Schüler der Prima oder als Externer um Zulassung zur Reifeprüfung nachsucht, das Semester, in dem er ausgewiesen ist, in Beziehung auf die Zeit des vorgeschriebenen Besuches der Prima nicht in Anrechnung zu bringen.
      Ist ein Primaner von einem Gymnasium durch Exklusion entfernt worden, oder hat er die Anstalt während des Schuljahres in willkürlicher, durch die Verhältnisse nicht gerechtfertigter Weise verlassen, wie z. B. um sich einer Schulstrafe zu entziehen, so entscheidet die Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten, ob das Semester, während dessen der Austritt erfolgt ist, für den zweijährigen Besuch der Prima in Anschlag zu bringen ist oder nicht.

§ 4.

      Das Gesuch um Zulassung zur Reifeprüfung ist zeitig vor Schluß des Schuljahres an die Direktion zu richten, worauf die Zulassung erfolgt, wenn gegen dieselbe kein Bedenken vorliegt. Ist letzteres der Fall, so ist die Entscheidung bei der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten einzuholen.

§ 5.

      Die Reifeprüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

       Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
1) ein deutscher Aussatz über ein in dem Gedankenkreise eines Primaners liegendes Thema;
2) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische;
3) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Französische über einen der Auffassung und der Lektüre des Schülers entsprechenden Gegenstand;
4) drei bis vier Aufgaben aus den in der Schule behandelten Gebieten der Mathematik.

      Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die lateinische, griechische und französische Sprache, auf Mathematik und Physik und auf Geschichte und Geographie.