Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/313

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 37.
Darmstadt, den 24. December 1884.


Inhalt: Verordnung, die Reifeprüfung an den Realgymnasien betreffend.



Verordnung,
die Reifeprüfung an den Realgymnasien betreffend.

Vom 10. Dezember 1884.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, in Bezug auf die Reifeprüfung an den Realgymnasien zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.

      Zweck der Reiseprüfung ist, zu ermitteln, ob der Schüler dasjenige Maß der Schulbildung erlangt hat, welches nach dem Lehrplan Ziel des Realgymnasiums ist.

§ 2.

      Die Prüfungskommission besteht aus dem von der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten ernannten Regierungs-Kommissar als Vorsitzenden, dem Direktor des Realgymnasiums, an welchem die Prüfung abgehalten wird, und denjenigen ordentlichen Lehrern dieser Anstalt, welche in der obersten Klasse mit dem Unterrichte in den obligatorischen wissenschaftlichen Gegenständen betraut sind.
      Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, in Beziehung auf sämmtliche bei der Prüfung gepflogenen Verhandlungen das Dienstgeheimniß aufs strengste zu bewahren.