Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B153
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 20.
Darmstadt, den 7. August
Bekanntmachung,
die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
Vom 14. Juli 1884.
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Beilage Nr. 20.
Darmstadt, den 7. August
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend. - 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1884/85 zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Darmstadt genehmigten Umlagen. - 3) Ordensverleihungen. - 4) Namensveränderung. - 5) Dienstnachrichten. - 6) Concurrenzeröffnung. - 7) Sterbefälle. |
die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 14. Juli 1884, sammt Anlagen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 23. Juli 1884.
Finger.
de Beauclair.
betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
Vom 14. Juli 1884.
In Gemäßheit des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt S. 69) hat jeder Unternehmer eines unter den § 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten