Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B155
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-
Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auszustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfal1s hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.
(§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter den § 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören:
a. Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten,
b. Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe,
c. Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
Als Fabriken gelten insbesondere - auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein sollte - alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden.
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden;
d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden;
e. Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden;
f. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen-, oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt.
2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist.
Sodann fallen nicht unter das Gesetz:
a. die Land- und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Weinbaus, die Viehzucht und Fischerei.