Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B158
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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12) Als "in dem Betriebe beschäftigt" sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik etc. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage (der Fabrikhöfe etc.) erfolgt.
13) Selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse (d. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb.
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1d anmelden.
14) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
15) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte "Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
16) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
Staat . . . . . . . . . . . . . . . | Kreis (Amt) . . . . . . . . . . . . . . . | |||
Regierungsbezirk . . . . . . . . . . . . . . . | Gemeinde- (Guts-) Bezirk . . . . . . . . . . . . . . . | |||
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes. | ||||
Unternehmers (Firma). |
des Betriebes*. |
des Betriebes**. |
schnittlich beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen. |
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(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
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* Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägemühle, Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. ** Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor etc. |