Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Beilage Nr. 25.



Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Johann Philipp Borger in Ueberau und dem Johann Karl Ramge daselbst in Anerkennung der von denselben am 6. Juli d. J. unter eigener Lebensgefahr vollbrachten Rettung des 25 Jahre alten Georg Kopp von Ueberau vom Tode des Ertrinkens das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: "Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen, sowie dem Johann Philipp Borger zugleich eine Geldprämie zu bewilligen geruht.
      In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, am 7. Oktober 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
die Ergänzung des Gräflich Görtz`schen Familienfideicommisses betreffend.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog das Gesuch Seiner Erlaucht des Herrn Grafen Karl von Schlitz, genannt von Görtz, zu Schlitz vom 12. Juli 1882, die Ergänzung des Gräflich Görtz`schen Familienfideicommisses durch die in den Gemarkungen Hutzdorf, Fraurombach, Pfordt, Uellershausen, Bernshausen, Willofs, Hartershausen, Queck, Rimbach, Oberwegfurt, Unter-Schwarz, Gräflich Görtz`scher Wald I, Gräflich Görtz`scher Wald II, Schlitz, Georgenhausen, Zeilhard, Groß- Zimmern und Ober-Ramstadt neu erworbenen Liegenschaften betreffend, zu genehmigen geruht haben und die Fideicommißeigenschaft auf die betreffenden Parcellen in die Grundbücher jener Gemarkungen eingetragen worden ist, so wird dies in Gemäßheit des Artikels 10 des Gesetzes, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn betreffend, vom 18. Juli 1858, unter Vorbehalt bereits erworbener Rechte Dritter, zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.
      Darmstadt, den 26. September 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend.

      Im Laufe des dritten Quartals 1884 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hiernach die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden: