Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/015
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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c. | bei andern steuerpflichtigen Anfällen jedem Steuerpflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles. | ||
Die gleiche Verpflichtung liegt auch Bevollmächtigten und Vertretern der erwähnten Personen ob. |
Das Verzeichniß (Inventarium) und die Declaration sind nach dem Muster Anlage 3 einzurichten. Formulare dieses Musters werden mit der nach § 7 den Anmeldepflichtigen von dem Erbschaftssteueramt zuzustellenden Belehrung mitgetheilt. Außerdem sind solche Formulare bei den Großherzoglichen Districtseinnehmereien zu 5 Pfennigen das Stück zu beziehen. Für die Benutzung des Formulars ist folgendes zu beachten: a. Das Inventar (Verzeichniß) ist nach Maßgabe der auf dem Formular aufgedruckten Bemerkungen und in der auf demselben angegebenen Reihenfolge der zu verzeichnenden Nachlaßtheile, auszufüllen. Die einzelnen Nachlaßtheile sind unter Angabe ihres Werths aufzuführen. Bei Grundstücken ist außer dem Werthe, welchen sie zur Zeit des Todes des Erblassers hatten, der letzte Erwerbspreis und das Jahr, in welchem derselbe vereinbart wurde, ferner die Feuerversicherungssumme und der jährliche Pacht- und Mieth-Ertrag anzugeben. Bei ausstehenden Forderungen bedarf es der Angabe, ob sie mit Zinsen, zu welchem Procentsatz und von wann an dieselben rückständig sind. Werthpapiere sind unter Angabe des Nennwerths und des Curswerths am Todestag des Erblassers zur Berechnung zu bringen. Das baare Geld ist ohne Abzug der nach dem Tode des Erblassers etwa daraus geleisteten Zahlungen anzugeben. Im Interesse der Steuerpflichtigen ist es gestattet, den Werth der Mobiliargegenstände des Nachlasses, welche unter die Nummern 5 bis 19 des Abschnitts B "an bewegl. Vermögen" gehören, für jede Spalte summarisch auszuführen, wenn dem Erbschaftssteueramt die Richtigkeit dieser Angaben durch Vorlegung der Feuerversicherungspolice oder auf andere Weise genügend glaubwürdig nachgewiesen wird. Die Schulden sind einzeln unter Namhaftmachung der Gläubiger auszuführen und soweit möglich durch Rechnungen etc. zu belegen; bei verzinslichen Schulden ist der Zinsfuß und die Zeit, von welcher an die Zinsen rückständig sind, anzugeben. |
Anl. 3. |