Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/043
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Beleg Nummer | zu Art. |
Nr. ….. | der Hauptcontrole | Rentamt | |
Das Großherzogliche Erbschaftssteueramt
benachrichtigt die Großherzogliche Steuer-Controle, daß die in dem nachstehenden Register verzeichneten Erbschaftssteuern durch die Districtseinnehmerei …………………………………………………… von den bezeichneten Schuldnern zu erheben sind, und daß sich die Summe dieses Registers auf ………. …..
schreibe ................................................................................................... .......................................................................... Mark ..................... Pfg.
abschließt. Der Steueransatz ist nach Artikel 30 des Gesetzes - die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend (vom 30. August 1884) - vorläufig vollstreckbar.
Darmstadt, den ….. ten …………… 188 .
Eingetragen bei der Steuer-Controle und dem Rentamt
zur Erhebung und Verrechnung für den Monat …………… zugesandt.
Darmstadt, den ….. ten …………… 188 .
Großherzogliche Districtseinnehmerei
zur Erhebung und Ablieferung überwiesen und gleichzeitig die Bescheinigung über den Empfang dieser Urkunde an Großherzogliches Erbschaftssteueramt übersendet.
Handbuch des Rentamts Seite
Empfangen am ….. ten ……………….. 188 , eingetragen im Handbuch Seite