Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Anl. 9.

Erbschaftssteueramt.

Nr. Darmstadt den ..... ............... 18
Monat 18


      In der Erbschaftssteuersache, betreffend den Nachlaß d... am ..... ten ............... 18... zu .............................. verstorbenen ............................................................................................. wird hiermit gegen Sie in Gemäßheit unserer Verfügung vom ….. ten ……………………. 18 auf Grund des Art. 46 des Gesetzes vom 30. August 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend (Reg.-Blatt Nr. 29 von 1884) eine Ordnungsstrafe von ………. Mark, buchstäblich………………………………………………………………………… ………………………….Mark, festgesetzt, weil Sie



      Die Strafe ist binnen 10 Tagen (vom Tage des Empfangs dieser Verfügung Ihrerseits gerechnet) zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die Großherzogliche Districts-Einnehmerei zu …………………….. zu bezahlen.
      Gleichzeitig werden Sie aufgefordert





                              Großherzogliches Erbschaftssteueramt.




      An

            zu

Eingeschrieben.