Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/078
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Nr. 8.
Artikel 3.
LUDWIG.
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Lehrer verwaltet wird, aus dem Einkommen der Stelle an die Schullehrer-Wittwen- und Waisenkasse zu entrichten.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1885 in Wirksamkeit; mit dem gleichen Tage treten die abweichenden Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1874, die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer betreffend, außer Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 28. April 1885.
(L. S.)
Finger.