Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.

Darmstadt, den 13. Mai 1885


Inhalt: Verordnung, die Visitation der rechnungspflichtigen Kassebeamten betreffend.



Verordnung,
die Visitation der rechnungspflichtigen Kassebeamten betreffend.

Vom 6. Mai 1885.

      Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit zur Ausführung der Artikel 6 und 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 14. Juni 1879 und mit Bezug auf die Großherzogliche Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer, vom 9. November 1881 verordnet wie folgt:

§ 1.

      Bei Anordnung einer Visitation hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem bestellten Visitations-Commissär ein Auftragschreiben zuzustellen, welches der Commissär vor Beginn des eigentlichen Visitationsgeschäfts dem zu visitirenden Beamten vorzuzeigen verpflichtet ist.

§ 2.

      Von jeder Absendung eines Visitations-Commissärs hat der Präsident der Ober-Rechnungskammer dem betreffenden Ministerium Kenntniß zu geben, damit von der vorgesetzten