Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/095
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 18. Mai 1885
Inhalt: Gesetz, die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend.
Gesetz,
die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend.
Vom 15. Mai 1885.
Artikel 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
<<<Vorherige Seite [094] |
Nächste Seite>>> [096] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 18. Mai 1885
die Wahlen zur Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen betreffend.
Vom 15. Mai 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hierdurch wie folgt:
Der erste Absatz des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, sowie der Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen betreffend, werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Stimmfähig sind: | ||
1) | alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, | |
2) | alle männlichen Einwohner, welche die Deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben haben, |