Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/109

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 15.



sind in eine aus zwei Blättern bestehende Stromkarte eingetragen. In derselben sind angegeben:
      1) die beiderseitigen Uferlinien einschließlich der bereits vollständig ausgebildeten Verlandungen (Artikel II) mit grüner Farbe;
      2) die bereits vorhandenen und unverändert oder in veränderter Höhenlage beizubehaltenden Regulirungswerke mit schwarzer Farbe;
      3) die vorhandenen, aber nunmehr zu beseitigenden Regulirungswerke mit gelber Farbe;
      4) die neuen Correktionslinien mit rother Farbe.
      Für jede der beiden hohen Regierungen ist ein von denselben bei der Ausfertigung dieses Vertrages zu verwahrendes Exemplar der Stromkarte hergestellt worden, welches von den beiderseitigen Bevollmächtigten durch Namensunterschrift, Datirung und Untersiegelung anerkannt worden ist und einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrages bildet.

Artikel VI.

      Im Interesse der einheitlichen und gleichmäßigen Durchführung des Regulirungsplanes sind die beiderseitigen hohen Regierungen übereingekommen, das Reich um Bestellung eines Kommissars zu ersuchen, welcher mit den beiderseitigen, von den hohen Regierungen zu bezeichnenden bauleitenden Beamten die Spezialpläne und die Reihenfolge der vorzunehmenden Arbeiten festzustellen und die programmmäßige Ausführung zu bestätigen haben wird.
      Ueber die bei der Ausführung der Arbeiten etwa entstehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiderseitigen bauleitenden Beamten wird der Kommissar nach Anhörung beider Theile und, wo nöthig, Untersuchung an Ort und Stelle endgültig entscheiden.

Artikel VII.

      Regulirungswerke, welche in den Plänen (Artikel VI) nicht vorgesehen sind, oder sonstige neue Anlagen im Strome dürfen nur nach zuvoriger Verständigung der beiden hohen Regierungen und nur mit Zustimmung des Reichs zur Ausführung gelangen. Es bleibt vorbehalten, zur Verhütung von Versandungen die Stromstrecke unterhalb des Wachsbleicharmes zwischen der Rettbergs-Aue und dem linken Ufer auf die Breite des Wachsbleicharmes zu beschränken, vorbehaltlich der Verständigung unter den beiderseitigen hohen Regierungen über das Projekt und die Kostenfrage. Für die Aufstellung des Projekts sind die in Artikel II bezeichneten Grundsätze maßgebend. Die Correktionslinie an der Rettbergs-Aue ist braun punktirt in die Stromkarte (Artikel V) eingetragen.

Artikel VIII.

      Die hohen Regierungen sind übereingekommen, das Reich zu ersuchen, daß es die dauernde Erhaltung eines den Grundsätzen des Artikels II entsprechenden Zustandes überwacht.